FSA-Vorstand beschließt fünf Wechsel für den Landesspielbetrieb 2020/21 der Herren- und Junioren

Der FSA-Vorstand des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt e.V. hat am 13.08.2020 beschlossen, dass die mögliche Anzahl der Auswechselungen, die im § 20, Ziffer 10 der Spielordnung des FSA und § 15, Ziffer 3 der Jugendordnung des FSA festgelegt sind, für die Spielzeit 2020/21 auf insgesamt fünf Wechsel im Herren- und Juniorenspielbetrieb für den Punkt- und Pokalspielbetrieb auf Landesebene erhöht wird.

Diese Festlegung ist aus den Diskussionen zu den Sonderregelungen in den Ausschreibungen und bei Abfragen zu den Staffeltagungen im Herrenbereich des Landesspielbetriebs entstanden.

Jörg Bihlmeyer, Vizepräsident für Spielwesen im FSA, sagt zu dieser Entscheidung: “Wir haben uns für diese Festlegung entschlossen, nachdem die Vereine auf uns zugekommen sind und ihr Interesse für die fünf Wechsel signalisiert haben. Diesem Wunsch sind wir schlussendlich auch nachgekommen.“ Für den Juniorinnen- und Frauenspielbetrieb wird diese Regelung am 22.08.2020 auf der Staffeltagung in Neugattersleben zur Abstimmung gestellt.

Die Regelungsnorm wurde Ende Mai 2020 für den Herrenspielbetrieb der DFL bzw. der 3. Liga und der Frauen-Bundesliga eingeführt und ist dort mit Beendigung des Spielbetriebs im Spieljahr 2019/2020 ausgelaufen. Mitte Juli hat jedoch das „International Football Association Board“ (IFAB) ein internationales Gremium, das Änderungen der Fußballregeln berät und beschließt, die provisorische Fortführung dieser Regel beschlossen. Somit dürfen in den Ligen, die vor dem 31. Juli 2021 den Spielbetrieb beenden, weiterhin fünf Wechsel pro Team vorgenommen werden. Am 10.08. 2020 zog auch der NOFV nach und verkündete, dass in der Regionalliga Nordost und den NOFV-Oberligen der Herren bis zu fünf Auswechslungen möglich sind.

Gravierender Unterschied zur allgemeinen Regelung im FSA-Spielbetrieb ist, dass der FSA die fünf Wechsel während der gesamten Spielzeit zulässt und nicht nur bei drei Spielunterbrechungen.

Die Kreis- und Stadtfachverbände können für ihre Zuständigkeiten abweichende Regelungen beschließen.

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