Sportgerichtsbarkeit des FSA

Der Fußballverband Sachsen-Anhalt (FSA) hat drei unabhängige Sportgerichte:

  • Sportgericht
  • Jugendsportgericht
  • Verbandsgericht

Zweck, Art und Umfang der Sportgerichtsbarkeit

Die Sportgerichtsbarkeit des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, für Recht und Ordnung im Spielbetrieb und im Verbandsleben zu sorgen. Der sportliche Rechtsverkehr umfasst die Ahndung aller Formen unsportlichen Verhaltens von Vereinen und Vereinsmitgliedern, die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des FSA, die Entscheidungen über Streitigkeiten aller Art, die sich aus dem Spielverkehr ergeben oder mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Überprüfungen von Entscheidungen der Verwaltungsorgane des FSA sowie die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des Vorstands des FSA. 

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlagen dienen den Rechtsorganen die Satzung und Ordnungen des FSA sowie die Fußballregeln. Die Beweiserhebung kann mit Hilfe von Zeugenaussagen, Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln geschehen; jedoch sind eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen als Beweismittel unzulässig. 

Gerichte des FSA

Zur Erfüllung der genannten Aufgaben sind gemäß § 15 der Satzung des FSA das Verbandsgericht, das Sportgericht sowie das Jugendsportgericht des FSA berufen. Die Gerichte sind unabhängig. Ihre Mitglieder sind nur dem Sportrecht sowie ihrem Gewissen unterworfen. Die Gerichte können einzelne Spruchkörper (die Kammern) bilden. Der Kammer steht ein Vorsitzender vor; neben ihm müssen die Kammern mit mindestens zwei Beisitzern besetzt sein. Die Gerichte haben die Besetzung der Kammern und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern und der Einzelrichter durch ihre Vorsitzenden zu bestimmen. Mit Ausnahme des Verbandsgerichtes entscheiden die Gerichte in der Regel als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist.

Einleitung und Umfang von Verfahren 

Die Gerichte des FSA dürfen nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig werden. Der Bericht eines Schiedsrichters an den Spielausschuss stellt stets einen solchen Antrag dar. Darüber hinaus sind Gremien des FSA sowie die Vereine und deren Mitglieder antragsberechtigt.

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe im Sinne der RVO sind die Anrufung, der Einspruch,?der Protest,?die Berufung,?die Beschwerde, die Wiederaufnahme sowie Anträge gemäß § 11 Nr. 1 lit. b und c und § 32 der RVO. Zur Ausübung eines Rechtsbehelfes ist jedes Mitglied, welches von seinem Vorstand im Sinne § 26 BGB vertreten wird, berechtigt. Dessen Mitglieder sind zur Ausübung berechtigt, wenn dies nach dieser Ordnung zulässig ist. Wird ein Mitglied nicht von seinem Vorstand vertreten, so ist die Ausübung durch den Vertreter ausschließlich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Diese ist zugleich mit der Rechtsbehelfseinlegung vorzulegen. Die Rechtsbehelfsschrift muss ihren Aussteller und den Unterzeichner erkennen lassen, wobei der Unterzeichner zur Vertretung berufen sein muss, und die Entscheidung oder das Vorkommnis bezeichnen, welche/s Gegenstand des Verfahrens ist. Die Rechtsbehelfsschrift soll einen konkreten Antrag und die Gründe enthalten, woraus sich das Begehren ergibt. Die vollständige Rechtsbehelfsschrift kann zur Einhaltung der Frist vorab mittels Telefax oder elektronischen Medien an das Gericht übersandt werden. Das Original der Rechtsbehelfsschrift muss binnen weiterer sieben Tagen beim Gericht eingegangen sein.?Die Abgabe von Erklärungen einschließlich der Zustellung von Entscheidungen und Anträgen über elektronische Medien ist zulässig, wenn dies über den elektronischen Verteiler des Verbandes erfolgt und der Aussteller zweifelsfrei erkennbar ist und die RVO sonst keine besondere Form der Übersendung vorsieht. Erfüllt ein Rechtsbehelf oder Antrag nicht die Anforderungen der RVO, ist er durch Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts oder durch den Einzelrichter zu verwerfen.

Verfahrensarten

Entscheidungen können im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung ergehen. Jeder Beschuldigte oder sein Verein hat das Recht, mündliche Verhandlung zu beantragen. Über die Wahl der Verfahrensart entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. 

Veranstaltungstipps

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Kontaktdaten

Fußballverband
Sachsen-Anhalt e.V.
 

Geschäftsstelle 

Hegelstraße 30

39104 Magdeburg 


Telefon: +49 391 85028-0 
Telefax: +49 391 85028-99
E-Mail: info@fsa-online.de

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