Landesregierung macht Nachwuchstraining in Kleingruppen möglich

Am gestrigen Freitag, dem 27.11.2020, hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt weitere Beschlüsse der „Dritten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ bekannt gegeben.

Im Paragrafen 8a dieser Verordnung ist festgelegt, dass vom 01.12.2020 bis 20.12.2020 ein „Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden“ zugelassen wird.

Der Fußballverband Sachsen-Anhalt e.V. (FSA) begrüßt die Entscheidung der Landesregierung.

Dabei ist zu beachten, dass vor „Nutzung der Sportanlage die Freigabe durch den jeweiligen Betreiber der Sportanlage zu erfolgen hat. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.“

Sollte Training im Verein für den Nachwuchs im Dezember angeboten werden, muss jeder Verein noch einmal auf das Sport- oder Gesundheitsamt bzw. andere Institutionen als Betreiber der Sportanlage zugehen. Der FSA würde es zudem begrüßen, wenn die zuständigen Kommunen in den nächsten Tagen Handlungsempfehlungen zum Umgang mit den getroffenen Regelungen der Landesregierung veröffentlichen. Zu klären ist u.a., ob die Sportanlagen von den Kommunen generell freigegeben werden oder ob jeder Verein nochmals ein Hygienekonzept einreichen muss.

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