Ab 2027: Spielgemeinschaften dürfen in der Landesklasse antreten

Ziel der Neuregelung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität der Ligen zu stärken. Spielgemeinschaften sollen künftig – unter bestimmten Voraussetzungen – in die Landesspielklassen der Herren aufsteigen dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Spielgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht. Diese Frist soll sicherstellen, dass sich die beteiligten Vereine organisatorisch und sportlich ausreichend entwickeln können, um auf Landesebene konkurrenzfähig zu sein. Gleichzeitig fördert die Regelung eine langfristige Planung sowie die Qualität und Fairness des Spielbetriebs.
Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgemeinschaften
Der Spielausschuss des FSA sowie die zuständigen Stadtfach- und Kreisfachverbände (SFV/KFV) können Spielgemeinschaften unter folgenden Bedingungen für ein Spieljahr zulassen:
- Die Zulassung muss bis spätestens 1. Mai für die folgende Saison unter Verwendung des offiziellen Antragsformulars beim zuständigen Spielausschuss des KFV/SFV beantragt werden.
- In Spielgemeinschaften auf Landesebene dürfen ausschließlich die ersten Herrenmannschaften der beteiligten Vereine integriert sein.
- Der erstgenannte Verein gilt als sportrechtlich verantwortlicher Partner und übernimmt gegenüber dem Verband Organisation und Verantwortung.
- Spielgemeinschaften dürfen aus dem Spielbetrieb der Stadt- oder Kreisfachverbände in die Landesspielklassen aufsteigen, sofern sie mindestens drei Jahre bestehen.
- Vereine, die bereits eigenständig am Landeswettbewerb teilnehmen, dürfen keine Spielgemeinschaft bilden.
- Im Falle einer Auflösung der Spielgemeinschaft kann der sportrechtlich verantwortliche Verein bis zum 1. Mai einen Antrag auf Verbleib in der Landesklasse stellen. Die Eingliederung des ausscheidenden Vereins obliegt dem zuständigen KFV/SFV.