Achtung: Neue Wechselbedingungen im Nachwuchsbereich
Ab dem 01.07.2019 treten u. a. folgende Änderungen in der Jugendordnung des FSA in Kraft:
Jugendordnung des FSA
Neu § 9 Spielerlaubnis und Wartefristen beim Vereinswechsel
1. Im Falle eines Vereinswechsels gelten die Grundsätze des Vereinswechsels gemäß § 6 Nr. 1 der Spielordnung entsprechend, soweit nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen werden.
2. Wechselt ein/e Junior/Juniorin zu einem Verein, dessen A- oder B- Junioren in der Regionalliga spielen bzw. dafür qualifiziert sind, unterliegt dieser der „Rahmenrichtlinie des DFB für A- bzw. B-Junioren-Regionalliga“. Spielberechtigungen für die A- bis D- Junioren der Nachwuchszentren der Lizenzvereine regeln sich nach der Jugendordnung des DFB.
3. Wechselperioden
Ein Vereinswechsel von A bis D-Junioren/innen (älterer Jahrgang) kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden
3.1. Vom 01.07. bis 31.08. (Wechselperiode I)
3.2. Vom 01.01. bis 31.01. (Wechselperiode II)
3.3. Ein Nachwuchsspieler kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung.
3.4. Bei erteilter Gastspielgenehmigung ist bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II auch die Zustimmung des Gastspielvereins erforderlich.
4. Spielerlaubnis für Pflichtspiele
4.1. Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. in der Passstelle des FSA. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode II. Der FSA erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im Übrigen zum 01.11.
Entschädigungsregelung Junioren:
Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herren- und Frauenmannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird.
Spielklasse | Grundbetrag Jüngere A-Junioren sowie B-Junioren | C-Junioren sowie ältere D-Junioren | Betrag pro angefangenem Spieljahr ab D-Junioren |
Bundesliga | 2500,- | 1500,- | 200,- |
2. Liga | 1500,- | 1000,- | 150,- |
3. Liga | 1250,- | 750,- | 125,- |
Regionalliga | 1000,- | 500,- | 100,- |
Oberliga | 750,- | 400,- | 50,- |
Verbandsliga | 500,- | 300,- | 50,- |
Landesliga | 400,- | 200,- | 50,- |
Landesklasse | 300,- | 150,- | 50,- |
Kreisoberliga | 200,- | 100,- | 25,- |
Kreisliga | 100,- | 50,- | 25,- |
Kreisklasse | 50,- | 25,- | 25,- |
Entschädigungsregelung Juniorinnen:
Spielklasse | Grundbetrag B-Juniorinnen jüngerer Jahrgang | C-Juniorinnen sowie ältere D-Juniorinnen | Betrag pro angefangenem Spieljahr ab D-Juniorinnen |
Frauen-Bundesliga | 2500,- | 1500,- | 200,- |
2. Frauen-Bundesliga | 1500,- | 1000,- | 150,- |
3. und 4 Spielkl. Regional und Oberliga | 1250,- | 750,- | 125,- |
5. Spielklasse und darunter | 1000,- | 500,- | 100,- |
Für A-Junioren/B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gelten die Bestimmungen der Spielordnung des FSA §§ 4-7. Bei Vereinen ohne erste Herren- und Frauenmannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der jeweils niedrigste Grundbetrag der vorstehend abgeduckten Tabelle (50,-) zu Grunde zu legen; in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines leistungsstarken Spielers durch einen höherklassigen Verein, kann der der FSA eine hiervon abweichenden angemessenen Betrag festsetzen. Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspiele nach dem 30.06. teil und meldet er sich innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag. Das Einreichen der vollständigen Vereinswechselunterlagen obliegt dem aufnehmenden Verein. Eine Überprüfung über die Zahlung der festgelegten Entschädigungsbeträge beim Vereinswechsel wird durch den FSA nicht vorgenommen.
4.2. Abmeldungen in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01. (Wechselperiode II) in der Passstelle des FSA. Später eingehende Anträge fallen in die Wechselperiode I (des folgenden Spieljahres). Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01.erteilt.
Stimmte der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele entsprechend § 10, Ziffer 2, Absatz der Jugendordnung erst sechs Monate nach dem letzten Spiel für den alten Verein erteilt werden.
5. D-Junioren (jüngerer Jahrgang), E- und F-Junioren/innen
Spieler dieser Altersklassen können bei einer Abmeldung bis zum 30.06. ohne Wartefrist und ohne Freigabe des abgebenden Vereins wechseln. Bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres, d.h. einer Abmeldung nach dem 30.06., werden für Pflichtspiele folgende Wartefristen festgelegt_
- Bei Zustimmung sofort
- Bei Nichtzustimmung 1 Monat
6. Freundschaftsspiele/alle Juniorenklassen
Ab dem Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele beim neuen Verein spielberechtigt.